Hinweise und Reisebedingungen
Wichtige Hinweise
Liebe Freizeitteilnehmerin und lieber Freizeitteilnehmer,
wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind jedoch die nachstehenden „Wichtigen Hinweise“ und „Reisebedingungen“, ohne die es deshalb leider nicht geht, um Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie deshalb aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise durch. Soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen werden, werden diese Reisebedingungen Inhalt des mit Ihnen – nachstehend „TN“ (Teilnehmer/Teilnehmerin) genannt – und uns – nachstehend „RV“ (Reiseveranstalter) bzw. „Fl“ (Freizeitleiterin/Freizeitleiter) genannt – abzuschließenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die gesetzlichen Vorschriften der §§651 ff. BGB über den Pauschalreisevertrag und der Informationsverordnung für RV (RWO) und füllen diese Vorschriften aus.
1. Reiseveranstalter (RV)
Reiseveranstalter dieser Freizeit(en) ist der „Christlicher Verein Junger Menschen Münsingen e.V.“ (abgekürzt: CVJM Münsingen e.V.) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Münsingen eingetragen. Der Verein ist dem CVJM Landesverband Württemberg e.V. im Evangelischen Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen. Durch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. an.
2. Teilnehmer / Teilnehmerin (TN)
Unseren Freizeiten kann sich grundsätzlich jeder/jede anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der Freizeitbeginn maßgebend. Es wird erwartet, dass sich die TN in die Freizeitgemeinschaft einbringen und an den gemeinsamen Unternehmungen und am Programm teilnehmen. Dies heißt auch, dass sie bei allgemeinen Diensten, die zum Freizeitalltag gehören (wie Geschirrabwaschen o. ä.) einbringen.
3. Reihenfolge der Anmeldungen
Es ist die Reihenfolge des Posteinganges entscheidend.
4. Versicherungen
Beachten Sie bitte zu Ihrer eigenen Sicherheit die Angaben in der Spalte „Leistungen“ bei einer gewünschten Freizeit. Daraus können Sie entnehmen, welcher Versicherungsschutz vom RV jeweils vorgesehen ist.
Reiserücktrittskostenversicherung
Bitte beachten Sie, dass in unseren Teilnehmerpreisen keine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen ist. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5 unserer Reisebedingungen erheben, empfehlen wir Ihnen dringen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese Reiserücktrittskostenversicherung können Sie preiswert auch mit einer Reisegepäckversicherung kombinieren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für alle Fragen betreffend der Reiserücktrittskostenversicherung die von Ihnen beauftragte Versicherungsgesellschaft die Ansprechpartnerin ist.
5. Fahrt
Die Reisen führen wir – wenn nichts anderes vermerkt ist – jeweils ab Münsingen durch. Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden.
6. Reiseausweise
Für unsere Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Reisedokumente müssen ab Ende der Reise noch für mindestens 6 Monate gültig sein.
7. Zuschüsse
Bei den Freizeiten, die mindestens fünf Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schwachen Familien ein Zuschuss aus Landesjugendplanmitteln beantragt werden. Antragsformulare können bei der Anmeldung angefordert werden.
Reisebedingungen
1. Anmeldung / Vertragsschluss
1.1. Mit der Anmeldung, welche ausschließlich schriftlich erfolgen kann, bietet der TN (soweit dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen) dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller darin und im Reiseprospekt enthaltenen Hinweise verbindlich an. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und dem / den beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
1.2. Der Reisevertrag mit dem TN und – bei Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern – kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des RV an den TN und seine gesetzlichen Vertreter zustande.
2. Leistungen
2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den „Wichtigen Hinweisen“ im Prospekt, sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitmaßnahmen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden.
2.2. Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Freizeitprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
2.3. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisevermittler und Freizeitleiter / -innen sind vom RV nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des RV oder die Teilnahmebestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.4. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich.
3. Zahlung des Freizeitbetrags
Der Betrag ist mindestens 7 Tage vor Freizeitantritt nach Aushändigung des Infobriefes fällig. Den Betrag bitte auf das Konto Nr. 30 80 005 bei der Volksbank Münsingen (BLZ 640 913 00) oder Konto Nr. 10 03 123 bei der Kreissparkasse Münsingen (BLZ 640 500 00) einzahlen.
4. Rücktritt der / des TN, Ersatzpersonen
4.1. Der TN kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.
4.2. Tritt der/die TN vom Vertrag zurück oder treten er/sie eine Freizeit nicht an, so kann der RV als Entschädigung den Freizeitpreis unter Abzug des Wertes unserer ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Freizeitleistungen verlangen. Statt einer konkreten Berechnung ist der RV auch berechtigt einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend zu machen; dieser beträgt bei einer Abmeldung
zwischen 30 und 10 Tage vor Reiseantritt 10%
zwischen dem 9. Tag vor Reiseantritt und dem Reiseantritt 50%
des Reisepreises. Generell aber mindestens ein Bearbeitungsentgelt von 20,-€.
Wir empfehlen eine Reiserücktrittskostenversicherung.
4.3. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden, Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.
6. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den TN
6.1. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
6.2. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§§651d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem /der vom RV eingesetzten Freizeitleiter /in anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
6.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (Freizeitleiter/-in, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
6.4. Leistungsträger, örtliche Agenturen, Freizeitleiter/-innen und sonstige Beauftragte des RV sind von diesem nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Zahlungsansprüche namens des RV anzuerkennen.
6.5. Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651 g Abs.1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegenüber dem RV unter dessen Anschrift (siehe unten) erfolgen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den RV
7.1. Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt. Der Freizeitleiter/die Freizeitleiterin ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt. Bei Minderjährigen ist er berechtigt, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7.2. Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindesteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
8. Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden sind.
9. Verjährung, Datenschutz
9.1. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des TN aus unerlaubter Handlung – verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem TN und dem RV Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9.2. Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst und nur vom RV verwendet und nicht weitergegeben.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen RV und dem TN findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
10.2. Soweit bei Klagen des TN gegen den RV im Ausland für die Haftung des RV dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des TN ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
10.3. Der TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
10.4. Für Klagen des RV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend. Für Klagen gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.
10.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem TN und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des TN ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der TN angehört, für den TN günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Reiseveranstalter ist:
CVJM Münsingen e.V.
Geschäftstelle:
Obere Linde 34 Telefon: 07381/ 4869
72525 Münsingen Fax: 07381/ 5017216
1. Vorsitzender: Martin Schwenkedel
E-Mai: ralf.daumueller[at]cvjm-muensingen.de